Rechtsprechung
ArbG Gelsenkirchen, 15.05.2014 - 1 BVGa 8/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Gelsenkirchen, 15.05.2014 - 1 BVGa 8/14
- LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14
Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes des Sozialwerkes St. H e.V. Ruhrgebiet wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 - 1 BVGa 8/14 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und dem Wahlvorstand Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe untersagt, weitere Handlungen vorzunehmen die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen.Der Wahlvorstand Ruhrgebiet beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2014 - 1 BVGa 8/14 - abzuändern und wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise unter Anberaumung eines kurzfristigen Termins, 1. dem Beschwerdegegner zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrates für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe in der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortzuführen, insbesondere die Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates durchzuführen, 2. dem Beschwerdegegner zu 3. aufzugeben, Handlungen zu unterlassen, die darauf gerichtet sind, dass das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines Betriebsrats für den Wohnverbund W Suchtkrankenhilfe der Region Ruhrgebiet des Sozialwerks St. H e. V. fortgeführt werden kann, insbesondere Handlungen zur Unterstützung der Wahl am 19.05.2014 für die Wahl eines Betriebsrates zu unterlassen durch das zur Verfügung stellen von Räumen und durch Freistellung ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Teilnahme an der Wahl am 19.05.2014, die in den Einrichtungen des Wohnverbundes W Suchtkrankenhilfe tätig sind, 3. für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 1. wird dem Beteiligten zu 2. und für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ziffer 2. wird dem Beteiligten zu 3. jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht.